Satzung
Präambel
Angesichts des Eintritts in das digitale Zeitalter, in dem realer und virtueller Raum gleichberechtigt nebeneinander die soziale, kulturelle und wissenschaftliche Entwicklung der Menschheit prägen werden, ergeben sich Fragen, deren Stellung und Bearbeitung langfristiges Ziel der Free Software Foundation Europe sein wird.Unmittelbare Aufgabe ist im Hinblick darauf die selbstlose Tätigkeit zur Förderung von Freier Software (engl. ,,Free Software``) sowie der Prägung und Verbreitung des Bewusstseins der mit ihr zusammenhängenden philosophischen und gesellschaftlichen Fragen.
Damit tritt die FSF Europe als offizielle Schwesterorganisation der durch Richard M. Stallman in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründeten Free Software Foundation an deren Seite. Diese in den USA als gemeinnützig anerkannte Organisation widmet sich seit 1984 der Förderung und Verbreitung von Free Software und insbesondere dem GNU-System, einem Unix-artigen Betriebssystem auf Basis Freier Software, dessen bekannteste Variante, GNU/Linux, mit wachsendem Erfolg seit etwa 1993 auf vielen Rechnern im Einsatz ist.
Der Begriff Freier Software im Sinne der FSF Europe bezieht sich nicht auf den Preis, sondern vielmehr auf die folgenden vier Freiheiten:
- Freiheit: Die Freiheit, ein Programm für jeden Zweck einsetzen zu dürfen;
- Freiheit: Die Freiheit, untersuchen zu dürfen, wie ein Programm funktioniert, und es den eigenen Bedürfnissen anzupassen;
- Freiheit: Die Freiheit, Kopien für andere machen zu dürfen;
- Freiheit: Die Freiheit, das Programm verbessern zu dürfen und diese Verbesserungen zum allgemeinen Wohl zugänglich zu machen.
Nur Freie Software bewahrt die Nachvollziehbarkeit und Möglichkeit der Fortentwicklung wissenschaftlicher Ergebnisse. Sie ist daher im wissenschaftlichen Diskurs die einzige Art von Software, die den Idealen einer freien Wissenschaft entspricht. Dementsprechend resultiert aus der Förderung Freier Software auch eine Förderung der Forschung.
Die Verbreitung von Informationen und die Meinungsbildung wird zunehmend durch digitale Medien geprägt, und es existieren Pläne zur direkteren Einbindung der Bürger mit Hilfe digitaler Technologien in die Demokratie. Eine zentrale Aufgabe der FSF Europe besteht daher in der Heranbildung eines in diesen Belangen mündigen Bürgers und der Förderung eines demokratischen Staatswesens.
Der digitale Raum mit Software als seinem Medium und seiner Sprache besitzt ein gewaltiges Potential zur Förderung aller geistig-kulturellen Belange der Menschheit. Durch die allgemeine Verfügbarmachung und Offenlegung dieses Mediums gewährleistet Freie Software Chancengleichheit sowie den Schutz der Privatsphäre.
Die Ausprägung des Bewusstseins in allen Bevölkerungsschichten für die mit dem digitalen Zeitalter verbundenen Probleme ist langfristiges Ziel und einer der Kernpunkte der Tätigkeit der FSF Europe.
Daher wird mit der FSF Europe die Förderung des verstärkten Einsatzes von Freier Software in Schulen und Universitäten angestrebt, um parallel mit der Prägung des Problembewusstseins für den realen Raum während der Ausbildung auch die Prägung des Problembewusstseins und Verständnisses für den virtuellen Raum zu vollziehen.
Freie Software garantiert nachvollziehbare Ergebnisse und Entscheidungsprozesse in Wissenschaft und öffentlichem Leben sowie die Rechte des Einzelnen auf Entfaltung der Persönlichkeit und Meinungsfreiheit. Daher ist es Aufgabe der FSF Europe, Freie Software in alle Gebiete zu tragen, die das öffentliche Leben oder die ,,informationellen Menschenrechte`` der Bürger berühren.
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen ,,Free Software Foundation Europe``. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz ,,e.V.``.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck der FSF Europe ist die Förderung und Verbreitung Freier Software, um unter Beachtung der in der Präambel aufgeführten Grundsätze den freien Wissensaustausch und die Chancengleichheit beim Zugang zu Software sowie die Volksbildung zu unterstützen.
(2) Dem Zweck der FSF Europe sollen namentlich dienen:
- die ideelle Unterstützung von staatlichen Stellen und privaten Organisationen in allen Fragen der Freien Software,
- die Zusammenarbeit und Koordination mit den Landesvereinen, die die gleichen gemeinnützigen Ziele verfolgen,
- die Förderung von Programmierern, die Freie Software entwickeln und damit die gemeinnützigen Zwecke der FSF Europe verwirklichen, durch Stipendien,
- die Verbreitung der philosophischen Ideale von Freier Software,
- die Information und Schulung der Öffentlichkeit über die Möglichkeiten und das Bildungspotential Freier Software,
- die Entwicklung und Bereitstellung von Freier Software für die Allgemeinheit.
(3) Die FSF Europe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke`` der Abgabenordnung. Die FSF Europe ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Ziele.
(4) Mittel der FSF Europe dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der FSF Europe fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Dies gilt insbesondere für hauptamtliche Mitglieder, die eine angemessene Vergütung für die geleistete Arbeit erhalten können.
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied der FSF Europe kann jede in- oder ausländische natürliche oder juristische Person werden. Natürliche Personen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Minderjährige besitzen kein passives Wahlrecht.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Aufnahmeantrag mit drei Vierteln sämtlicher Mitglieder, die natürliche Personen sind. Der Vorstand kann dem Aufnahmeantrag vorübergehend stattgeben; der Aufnahmeantrag muss dann bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden. Bei Ablehnung des Antrages besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds bei natürlichen Personen bzw. seiner Liquidation bei juristischen Personen;
- durch Austritt aus dem Verein;
- durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden.
(3) Aus wichtigem Grund oder wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Mitgliedern zerrüttet ist, kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen drei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die den Beschluss des Vorstandes mit einer Mehrheit von drei Vierteln der übrigen Mitglieder bestätigen kann. Bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss bleibt das Mitglied von allen Pflichten und Rechten suspendiert.
Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder leisten Beiträge durch ehrenamtliche Tätigkeit oder durch die Ausübung eines Vereinsamtes.Gliederung des Vereins
(1) Die Free Software Foundation Europe bildet eine europäische Verbandsstruktur und gliedert sich in Landesvereine. Diese sind Vereine mit eigener Rechtspersönlichkeit nach dem Vereinsrecht des europäischen Staates für dessen Gebiet der Verein tätig ist. Alle Mitglieder der Landesvereine sollen auch Mitglieder der FSF Europe sein.
(2) Die Landesvereine haben in ihren Satzungen die vom erweiterten Vorstand zur Wahrung der Einheitlichkeit in der Free Software Foundation Europe beschlossenen Mindesterfordernisse aufzunehmen, die in einer Mustersatzung für die Landesvereine niedergelegt sind. Dies gilt mit der Ausnahme solcher Erfordernisse, die nach dem Recht des Staates, in dem der Landesverein gegründet wird, unzulässig sind. Die Satzung ist in diesem Fall so auszugestalten, wie dies den Intentionen der Mustersatzung am Besten entspricht. Die Satzung bedarf vor der Aufnahme des Landesvereins in die FSF Europe der Genehmigung des erweiterten Vorstands.
(3) Die Finanzen der Landesvereine richtet sich nach der Finanzordnung gem.
(4) Die Landesvereine können im eigenen Namen, in Erledigung der örtlich anfallenden Aufgaben, Verträge abschließen, sofern die Mittel zur Erfüllung dieser Verträge vorhanden sind. Verpflichtungen für die FSF Europe können sie in keinem Falle eingehen.
(5) Die Landesvereine können nur in Angelegenheiten, die sich im Schwerpunkt auf das Gebiet des Staates beziehen, in dem sie tätig werden, mit allen für ihr Gebiet zuständigen Behörden und Organisationen in Verhandlungen treten.
(6) Die Landesvereine sind berechtigt und verpflichtet zur Führung eines eigenen Namens, aus dem die Zugehörigkeit zur Free Software Foundation Europe zum Ausdruck kommt. Dies hat dadurch zu geschehen, dass dem Namen ,,Free Software Foundation Europe`` die Bezeichnung ,,Chapter`` mit der jeweiligen Staatsbezeichnung in englischer Sprache anzuhängen ist. Zusätzlich können sie den Namen in der Landessprache führen.
(7) Der Vorstand ist berechtigt, einem Landesverein, der gegen diese Satzung oder die eigene Satzung verstößt, das Recht zur Führung des Namens ,,FSF Europe`` zu entziehen. Gegen den Beschluss kann der Mitgliedsverein Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen drei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die dem Beschluss des Vorstands mit einer Mehrheit von drei Vierteln sämtlicher Mitglieder abhelfen kann.
Organe des Vereins
Die Free Software Foundation Europe bildet eine europäische Verbandsstruktur. Organe der FSF Europe sind:- der Vorstand (Präsident);
- der Vizepräsident;
- der Verwaltungsleiter (Head of Office);
- der erweiterte Vorstand;
- die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand
Der Vorstand der FSF Europe besteht aus dem Präsidenten.Die Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der FSF Europe zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ der FSF Europe übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
- Erstellung des Jahresberichts;
- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
- Unterstützung und Kontrolle der Landesvereine;
- Vertretung in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten, insbesondere auch der Behördenverkehr;
- Beziehungen zur Presse;
- Erlass von Richtlinien zur Stipendienvergabe für Programmierer, die Freie Software entwickeln und dabei wissenschaftlich tätig sind.
(2) Der Vorstand führt die Finanzen nach der Finanzordnung, die die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel aller Stimmen beschließt. Die Finanzordnung muss vorgeben,
- dass Mittel der FSF Europe nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden dürfen und die FSF Europe selbstlos tätig ist.
- dass die Mitglieder keine Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen aus Mitteln der FSF Europe oder ihrer Landesvereine erhalten dürfen. Dies gilt auch beim Ausscheiden von Mitgliedern.
- dass Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der FSF Europe fremd sind, nicht bewilligt werden dürfen. Dies gilt auch für unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
- dass Mittel der FSF Europe nur dann und nur zu einem Teil für andere steuerbegünstigte Organisationen verwandt werden dürfen, wenn diese Organisationen die Mittel zu satzungsmäßigen Zwecken verwenden.
(3) Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein nicht für leicht fahrlässiges Verhalten.
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(2) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet der Vorstand vorzeitig aus, vertritt der Vizepräsident den Verein bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Dazu ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten durch den Vizepräsidenten einzuberufen.
Der Vizepräsident
(1) Der Vizepräsident vertritt den Vorstand in folgenden Fällen:
- Ausscheiden des Vorstands;
- vorübergehende Unabkömmlichkeit des Vorstandes.
(2) Der Vorstand ist unabkömmlich, wenn er dies dem Vizepräsidenten schriftlich mitteilt. Der Vizepräsident führt die Geschäfte, solange und in dem Umfang, wie ihm dies vom Vorstand schriftlich aufgetragen wurde. Der Vorstand gilt als unabkömmlich, wenn er mehr als sieben Tage nicht erreichbar ist oder wegen Krankheit sein Amt nicht ausüben kann.
(3) Der Vizepräsident wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vizepräsidenten im Amt. Zum Vizepräsidenten können nur Mitglieder der FSF Europe gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vizepräsidenten.
(4) Scheidet der Vizepräsident vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(5) Der Vizepräsident haftet gegenüber dem Verein nicht für leicht fahrlässiges Verhalten.
Der Verwaltungsleiter
(1) Der Verwaltungsleiter führt das Büro der FSF Europe. Er vertritt den Verein in dem damit zusammengehörenden Geschäftsbereich.
(2) Der Verwaltungsleiter zertifiziert die Schlüssel zur Verschlüsselung von digitalen Texten und Dokumenten.
(3) Der Verwaltungsleiter wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Verwaltungsleiters im Amt. Zum Verwaltungsleiter können nur Mitglieder der FSF Europe gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Verwaltungsleiters.
(4) Scheidet der Verwaltungsleiter vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(5) Der Verwaltungsleiter haftet gegenüber dem Verein nicht für leicht fahrlässiges Verhalten.
Der erweiterte Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Verwaltungsleiter.
(2) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind, darunter der Präsident. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
(3) Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haften gegenüber dem Verein nicht für leicht fahrlässiges Verhalten.
Die Zuständigkeit des erweiterten Vorstandes
Der erweiterte Vorstand ist folgende Aufgaben zuständig:- die Genehmigung der Satzungen der Landesvereine;
- die Ausführung der ,,Guidelines``, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, das eine natürliche Person ist, eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied kann nicht für mehr als ein Drittel aller Mitglieder das Stimmrecht ausüben.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Erstellung von sog. ,,Guidelines``, die die Tätigkeit des Vorstandes bzw. des erweiterten Vorstands leiten sollen;
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
- Entlastung der Organe;
- Wahl und Abberufung des Vorstands, des Vizepräsidenten und des Verwaltungsleiters.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung möglichst in einem der Staaten stattfinden, in denen ein Landesverein existiert. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Mit schriftlicher Zustimmung von drei Vierteln Mitgliedern kann die Einladungsfrist auf drei Wochen verkürzt werden.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens einer Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Vorstand hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten und bei dessen Verhinderung vom Verwaltungsleiter geleitet.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist oder durch anwesende Vereinsmitglieder vertreten wird. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der (abgegebenen gültigen) Stimmen sämtlicher Mitglieder, zur Auflösung der FSF Europe eine solche von vier Fünfteln der Stimmen aller Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Zwecks der FSF Europe kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(6) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl ist einmal eine neue Wahl erforderlich; besteht die Stimmgleichheit fort, entscheidet das Los.
(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung der FSF Europe kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, ist der Vorsitzende der vertretungsberechtigte Liquidator.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation oder dem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke vorhandene Vermögen fällt an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen nur nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn die FSF Europe aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Schriftform
Die Schriftform ist eingehalten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:- handschriftlich unterzeichnetes Papierdokument;
- E-Mail, die mit einem dem Stand der Technik genügenden Schlüssel verschlüsselt ist. Der Verein entscheidet, was als Stand der Technik anzusehen ist und der Schlüssel muss von dem Verein zertifiziert sein.
![[FSFE Logo]](/graphics/logo.png)
